Die Grundlage des Gerichtsalltags in Oberdonau war die Ideologie der Volksgemeinschaft, die politische und rassische Gegner ausschloss. Die politische Strafjustiz wurde im Wesentlichen vom Berliner Volksgerichtshof, dem zentralen politischen Gericht im Dritten Reich und den politischen Senaten der Oberlandesgerichte Wien und Graz betrieben. Diese Gerichte beschäftigten sich in Verfahren wegen Hoch- und Landesverrrates und wegen Wehrkraftzersetzung vor allem mit dem politischen Widerstand kommunistischer und katholisch-konservativer Ausrichtung. Eine andere Ebene stellte die Strafjustiz dar, wie sie der breiten Masse der Bevölkerung begegnete. Hier ging es meinst um scheinbar unpolitische Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Veruntreuung, Sachbeschädigung und andere Eigentumsdelikte. Das politische und ideologische Element war jedoch auch in diesen eigentlich unpolitische Strafverfahren vorhanden:
Die NS-Justiz ließ sich auch in unpolitischen Strafverfahren von der Ideologie der Volksgemeinschaft und rassistischen Vorurteilen leiten. Damit wurde auch die scheinbar unpolitische Strafjustiz zu einer Waffe der politischen Unterdrückung, vor allem dann, wenn sie „normale“ Kriminalität als Bedrohung für die Volksgemeinschaft wertete und ihr damit eine politische Dimension gab. Dann wurden Jugendliche etwa wegen vergleichsweise harmloser Akte des Vandalismus als Gewaltverbrecher verurteilt oder Kleinkriminelle wegen Lebensmitteldiebstählen zu Volksschädlingen erklärt. Bagatelldelikte wurden zu todeswürdigen Verbrechen.
Es sollten im Folgenden alle während der nationalsozialistischen Herrschaft im Reichsgau Oberdonau bestehenden Gerichtstypen vorgestellt werden. Dabei gilt es auch zu zeigen, dass neben den ordentlichen Strafgerichten sehr wohl auch in Oberdonau mit dem so genannten Sondergericht ein dezidiert politisches Gerichte bestand.
Oberlandesgericht
Am 1. August 1939 nahm das neu geschaffene Oberlandesgericht Linz seine Tätigkeit auf. Bereits im April waren die Gerichtssprengel Ried, Wels, Steyr und Linz vom Oberlandesgerichtssprengel Wien abgetrennt worden. Im Heimatgau des Führers wurde ein eigener Oberlandesgerichtssprengel Linz geschaffen, erweitert um die Gerichtsbezirke Krumau, Gratzen und Bad Aussee.
Der erste Präsident des Linzer Oberlandesgerichtes war Edmund Krautmann, dem im Februar 1944 der ehemalige Bürgermeister von Wels und Linz, Leo Sturma, nachfolgte. Vizepräsident wurde Dr. Paul Pollan. Während Krautmann und Sturma bereits illegale Nationalsozialisten gewesen waren, war Pollan kein NSDAP-Mitglied und verdankte seine Berufung den guten Kontakten zum Reichsjustizministerium. Die für den Oberlandesgerichtssprengel Linz zuständige Anklagebehörde war die Generalstaatsanwaltschaft Linz. Anton Köllinger wurde Generalstaatsanwalt, im September 1942 folgte Rudolf Löderer, Anfang 1944 dann Oskar Welzl. Jedoch prägte deren Stellvertreter, der Wiener Ferdinand Eypeltauer, der später auch Richter am Sondergericht war, den Stil der Generalstaatsanwaltschaft nachhaltiger und deutlicher als seine Vorgesetzten. Einerseits behielt er sich sein eigenständiges Urteilsvermögen auch abseits der Parteidisziplin bei und ordnete etwa eine Untersuchung von Morden in der Tötungsanstalt Hartheim an. Andererseits ist aus seinen Urteilen (darunter auch viele Todesurteile) auch eine sehr deutliche „sozial-rassistische“ Tendenz vor allem gegen jugendliche Angeklagte aus städtischen Unterschichten erkennbar. Eypeltauer war gewiss eine interessante und schillernde Persönlichkeit. Die heroische Gestalt, zu der ihn eine wohlmeinende Öffentlichkeit nach 1945 machte, war er jedoch nicht.
Zu den Haupttätigkeiten des Oberlandesgerichts gehörten die Bestellung von Richtern und die Dienstaufsicht. Die richterliche Tätigkeit beschränkte sich auf Berufungsverhandlungen, da am Oberlandesgericht Linz kein besonderer Senat zur Aburteilung politischer Strafsachen eingerichtet wurde.
Sondergerichte
Die Sondergerichte waren neben dem Volksgerichtshof die typischste Erscheinungsform der politischen Strafjustiz der NS-Diktatur. Als Panzertruppe der Rechtspflege bezeichnete sie Roland Freisler, der Präsident des Volksgerichtshofes. Ihnen war die beschleunigte Aburteilung von als politisch eingestuften Strafsachen vorbehalten. In Linz wurde im September 1939 ein solches Sondergericht eingerichtet, das für den Oberlandesgerichtsbezirk Linz zuständig war. Die Urteile konnten auf dem normalen Rechtsweg nicht angefochten werden.
Die Sondergerichte nahmen insbesondere den fremdvölkischen Angeklagten fast sämtliche Rechte und stellten vor allem auf regionaler Ebene das Rückgrat der politischen Strafjustiz des NS-Regimes dar. Mit über 6000 Ermittlungsverfahren mit Urteilen gegen 2700 Angeklagte, darunter etwa 70 Todesurteile, entsprach auch das Sondergericht Linz unter der Leitung von Dr. Johann Powalatz der Tatsache, dass die nationalsozialistischen Sondergerichte zu den am strengsten urteilenden Gerichtshöfen der deutschen und österreichischen Rechtsgeschichte gehören. Die Todesurteile wurden in den meisten Fällen binnen drei Monaten in Wien vollstreckt. In sechs Fällen ist die Vollstreckung in Oberdonau nachzuweisen: im KZ Mauthausen, im Steinbruch Allharting bei Leonding und in der Schießstätte Treffling/Engerwitzdorf.
Ab Juni 1938 war der Volksgerichtshof in Berlin auch für politische Strafsachen im Land Österreich zuständig. Ob politische Strafsachen an den Volksgerichtshof oder das Sondergericht Linz abgetreten wurden, entschied die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Linz. Etwa die Hälfte aller politischen Strafsachen verblieb beim Sondergericht Linz.
Viele Verurteilte des Sondergerichtes wurden nach Haftende der Kriminalpolizei bzw. Gestapo übergeben und in ein Arbeitserziehungs- oder Konzentrationslager eingewiesen.
Das Sondergericht Linz war sachlich für folgende politische Delikt-Gruppen zuständig: Vergehen gegen das Heimtücke-Gesetz, Abhören ausländischer Radiosender, Wehrkraftzersetzung, Kanzel-Missbrauch (antinationalsozialistische Propaganda von Geistlichen), Straftaten von Gewaltverbrechern und Volksschädlingen sowie Verbrechen und Vergehen nach der Kriegswirtschaftsordnung. Zudem konnten auch Strafsachen vor das Sondergericht gebracht werden, bei denen eine rasche Aburteilung geboten schien, um öffentliche Erregung zu vermeiden. Vorsitzender des Sondergerichts Linz war der Landesgerichtspräsident Dr. Hermann Schneck, ab 1944 Dr. Ferdinand Eypeltauer, dem drei Stellvertreter zur Seite gestellt waren.
Leiter der Anklagebehörde beim Sondergericht (sondergerichtliches Sachgebiet der Staatsanwaltschaft Linz) war Oskar Welzl, ab 1944 Dr. Josef Neuwirth. Neuwirth hatte zuvor als Leiter der Staatsanwaltschaft Ried mit seiner unerschrockenen Durchführung von Ermittlungen gegen Wachen des Arbeitserziehungslagers Weyer – St. Pantaleon innerhalb der Partei für Irritationen gesorgt. In Linz erwies er sich jedoch als zuverlässiger Anwalt nationalsozialistischer Rechtsvorstellungen.
Land- und Amtsgerichte
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit im Oberlandesgerichtsbezirk Linz gehörten auch die Land- und Amtsgerichte. Der Oberlandesgerichtsbezirk umfasste die Landgerichtsbezirke Linz (mit Zweigstelle in Krumau), Wels, Steyr und Ried. Die Landgerichte – früher Landesgerichte genannt – waren für Strafsachen ebenso zuständig wie für Zivilrechtssachen. Der Großteil der Zivilprozesse und bestimmte Strafsachen wurden vor den Amtsgerichten – den früheren Bezirksgerichten – verhandelt. Leiter der Staatsanwaltschaf-ten bei den Landgerichten waren in Linz Oskar Welzl, Dr. Erwin Pichler-Drexler, Dr. Gustav Leidinger, Dr. Josef Neuwirth, in Ried Dr. Jo-sef Neuwirth, Dr. Gustav Leidinger; in Steyr Dr. Erwin Pichler-Drexler und in Wels Dr. Kurt Meyer-Knonow. Der Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Linz war zugleich auch Leiter der Anklagebehörde beim Sondergericht.
An der äußeren Gerichtsstruktur änderte sich wenig. Auch die österreichische Straf- und Zivilprozessordnung wurde beibehalten. Die Umformung der Gerichtsorganisation betraf die Zurückdrängung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die Auslagerung von Materien in die Sondergerichte oder Verwaltung und die Stärkung der Rolle der Staatsanwälte.
Im Gegensatz zu den Sondergerichten, die die unmittelbar der NS-Diktatur verbundene Gerichtsbarkeit darstellten, führten die Amts- und Landgerichte formal die traditionellen Gerichtsstrukturen fort, standen aber trotzdem stark unter dem Einfluss des NS-Unrechts.
Nachdem mit dem 16. Oktober 1938 die Bezirke Kaplitz und Krumau der Verwaltung des Reichsgaues Oberdonau unterstellt worden waren, wurde in Krumau eine landgerichtliche Zweigstelle eingerichtet. Die dort bestehende eigene Staatsanwaltschaft wurde jedoch aus kriegsbedingten Einsparungsgründen im März 1943 wieder aufgelöst. Die Zweigstelle war zuständig für die Anleitung der südböhmischen Amtsgerichte, die nun zum Oberlandesgerichtsbezirk Linz gehörten.
Neue Formen der Gerichtsbarkeit
Zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit waren bei den Land- oder Amtsgerichten besondere Gerichte tätig, die entweder – in einem für die NS-Justiz typischen Vorgang – neu eingerichtet worden waren (Erbgesundheitsgerichte, Erbhofgerichte) oder als typisch österreichische Gerichte der Wirtschaft- und Arbeitswelt weiterbestanden (Gewerbe- und Arbeitsgerichte, Berggerichte). Allen neu etablierten Gerichten kam ein hoher Stellenwert zu, die „alten“ österreichischen Gerichte fristeten dagegen ein unbedeutendes Scheindasein, weil ihre Belange nicht mehr auf juristischem Wege erstritten wurden. Tarifverträge beispielsweise konnten seit der Zerschlagung der Gewerkschaften nicht mehr vor Gericht verhandelt werden, sondern wurden nun von Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Mehrheit der Arbeitsbeziehungen wanderte vom privaten ins öffentliche Recht, der Arbeitsvertragsbruch war nicht mehr Gegenstand zivilrechtlicher Auseinandersetzungen, sondern ein strafrechtliches Delikt.
Mit dem Anschluss wurde in Österreich auch die Erbhofgerichtsbarkeit eingeführt. Dabei handelte es sich um eine bäuerliche Standesgerichtsbarkeit, die bei bäuerlichen Rechtsfragen im Sinne des Reichserbhofgesetzes an die Stelle der Zivilgerichte trat, insbesondere bei Fragen der Bildung und Weitergabe von so genannten Erbhöfen. Dafür wurden bei den Amtsgerichten so genannte Anerbengerichte eingerichtet. Als Berufungsinstanz auf Gau-Ebene fungierte das Erbhofgericht beim Oberlandesgericht in Linz.
Parteigerichte
Für parteiinterne Angelegenheiten waren gesonderte Parteigerichte zuständig. Die drei Instanzen der Parteigerichte (Kreisgerichte, Gaugerichte, Oberstes Parteigericht) fungierten als Untersuchungs- und Schlichtungsorgane bei (meist finanziellen) Verfehlungen von NSDAP-Mitgliedern bzw. internen Streitigkeiten. Die zuständige NSDAP-Leitung verfügte spätestens nach der Verurteilung den Parteiausschluss des Angeklagten. Auch die HJ hatte eine eigene Gerichtsbarkeit auf Basis ihrer Dienststrafordnung. Dem gerichtlichen Strafverfahren ging zunächst ein Dienststrafverfahren voraus, das bei entsprechendem Ausgang auch ein Weitergehen vor Gericht unnötig machen konnte. Das Verfahren wurde meist vom Rechtsreferenten des HJ-Banns oder - Gebiets geführt. Die Strafenskala reichte von der Verwarnung über die Degradierung bis zum Jugenddienstarrest oder dem Ausschluss aus der HJ.
Die Militär-, SS- und Polizeigerichtsbarkeit stellen weitere Gerichtsformen der NS-Justiz dar.
Reichkriegsgericht
Vor allem die Militärgerichtsbarkeit nahm in der Strafgerichtsbarkeit der NS-Diktatur eine wichtige Rolle ein und gehört gleichzeitig zu den dunkelsten Kapiteln der österreichischen Justizgeschichte. Als Staatsanwälte, Untersuchungsrichter und Richter fungierten juristisch geschulte Offiziere. Gerichtsherr war der militärische Befehlshaber des jeweiligen Wehrmachtsteiles, meist der Divisionskommandeur. Das Reichskriegsgericht in Berlin urteilte in erster und letzter Instanz bei Landesverrat und Kriegsdienstverweigerung. Im Feldheer waren während des Krieges über 500 Feldkriegsgerichte tätig, eine Handvoll davon in Oberdonau. Verhandelt wurden hauptsächlich folgende Delikte: Wehrkraftzersetzung, unerlaubte Entfernung von der Truppe, Fahnenflucht, Wirtschaftsdelikte, Gehorsamsverweigerung, Feigheit vor dem Feind und verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen. Darüber hinaus amtierten in den 18 Wehrkreisen gesonderte Gerichte der Ersatztruppen. Im Wehrkreis XVII, zu dem Oberdonau gehörte, befand sich ein solches Gericht in Wien mit Zweigstellen in Linz und Karlsbad.
Das wohl bekannteste Urteil des Reichskriegsgerichtes gegen einen Österreicher ist das Todesurteil gegen Franz Jägerstätter vom 6. Juli 1943.
Die Militärgerichte waren auch zuständig für die Aburteilung von Kriegsgefangenen. In Oberdonau bestand ein Kriegsgefangenenlager in Pupping bei Aschach.
Standgerichte
Wenn im Operationsgebiet kein ordentliches Feldgericht erreichbar oder entsprechende Dringlichkeit gegeben war, wurden – in zunehmendem Ausmaß während der letzten Kriegsmonate auch in Oberdonau – so genannte Militärstandgerichte zur raschen Vollstreckung von Urteilen gebildet.
Eine eigene SS- und Polizeigerichtsbarkeit ermöglichte es, dass Vergehen von Angehörigen der SS und der Polizei quasi intern und nicht vor Gerichten der Wehrmacht verhandelt werden konnten. Ein eigenes SS- und Polizeigericht in Oberdonau gab es allerdings nicht; die Fälle wurden an das Wiener Gericht abgegeben. Der Krieg wirkte sich auch auf das Gerichtswesen gravierend aus. Strafverfahren wurden vereinfacht, abgekürzt und beschleunigt – vor allem durch die Beschneidung der Rechte der Angeklagten und die Ausweitung der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten. Der eigentliche Sinn eines Gerichtsprozesses wurde ad absurdum geführt. Nicht mehr die Überprüfung und Bewertung der in der Anklage erhobenen Anschuldigungen stand im Mittelpunkt des Prozesses, sondern die Bestätigung bereits feststehender Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungen. Der „kurze Prozess“, das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter, der Verzicht auf eine eigene Beweiserhebung durch das Gericht und Hauptverhandlungen, die kaum länger als eine Viertelstunde dauerten, wurden im Gerichtsalltag nach und nach normal.
Eine weitere Auswirkung des Krieges war die prekäre Personalsituation, der durch die Auflösung und Zusammenlegung von Amtsgerichten sowie die Erledigung eines immer größeren Anteils von richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Aufgaben durch Rechtspfleger entgegengesteuert wurde.
Gegen Ende des Krieges wurden Standgerichte etabliert, am 30. März 1945 etwa eines für den Reichsverteidigungsbezirk Oberdonau durch Gauleiter Eigruber im Gebäude des Linzer Landgerichts in der Museumstraße 12. Am 15. Februar 1945 erging auf Befehl Hitlers eine Verordnung des Reichsjustizministeriums, nach der für alle Straftaten, „durch die die deutsche Kampfkraft oder Kampfentschlossenheit gefährdet wird“, solche Standgerichte von den Reichsverteidigungskommissaren einzurichten waren.
Ein Standgericht sollte aus einem vorsitzenden Strafrichter (in Linz er-nannte Eigruber den ehemaligen Generalstaatsanwalt Dr. Rudolf Löderer), einem leitenden Vertreter der NSDAP oder ihrer Gliederungen sowie einem Offizier der Wehrmacht, Waffen-SS oder Polizei bestehen. Weiters bestimmte Eigruber, der am Ende des Verfahrens die Todesurteile zu bestätigen und die Umstände der Hinrichtung zu bestimmen hatte, einen Staatsanwalt als Anklagevertreter, der für ihn im Bedarfsfall auch die Funktion in der Urteilsvollstreckung übernehmen konnte.
Die Standgerichte waren hauptverantwortlich für die vielen Hinrichtungen in den letzten Kriegswochen und stehen so symptomatisch für den Vernichtungswillen der untergehenden NS-Führung. Auch in Oberdonau wurden Todesurteile nicht mehr durch die „normale“ ordentliche Gerichtsbarkeit oder das Sondergericht verhängt. Die Staatsanwälte hielten dafür nunmehr ausschließlich das Standgericht für zuständig. 19 Personen wurden vor dem Linzer Standgericht angeklagt, davon kam es zu 16 Todesurteilen, von denen 13 vollstreckt wurden. Die Delikte waren hauptsächlich Wehrkraft-zersetzung, Plünderung und Fahnenflucht. Unter den Angeklagten vor dem Standgericht war ein außergewöhnlich hoher Anteil nationalsozialistischer Funktionäre. Das öffentliche Äußern von Zweifeln am Endsieg oder der Versuch, rechtzeitig vor dem sich abzeichnenden Kriegsende die Dienststelle zu verlassen, konnte verhängnisvoll werden. Noch am 1. Mai 1945, dem letzten Gerichtstag des Linzer Standgerichtes, wurde ein Funktionär zum Tode verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt standen die Amerikaner schon vor Passau und Salzburg.
Autoren: Josef Goldberger und Cornelia Sulzbacher
Aus: Goldberger, Josef - Cornelia Sulzbacher: Oberdonau. Hrsg.: Oberösterreichisches Landesarchiv (Oberösterreich in der Zeit des Nationalsozialismus 11).- Linz 2008, 256 S. [Abschlussband zum gleichnamigen Forschungsprojekt des Oberösterreichischen Landesarchivs 2002-2008.]