Rechtswesen
im Landgericht Starhemberg

Landgericht Starhemberg

Die Entstehung der Landgerichte / das Landgericht Starhemberg
Nach Untergang des bayrischen Herzogtums blieb die alte Einteilung in Gaue vorerst bestehen. Die großen Gaue begannen aber in kleinere Untergaue zu zerfallen, die von Gaugrafen verwaltet wurden, die den Markgrafen unterstanden. Die Otakare und Babenberger hatten vom deutschen Kaiser die Blutgerichtsbarkeit übertragen bekommen. Sie übten diese in ihren Ländern selbst aus oder übertrugen größere Rechtsbezirke des Landes an Landrichter. So entstanden die Landgerichte, die von angesehenen Adelsfamilien verwaltet wurden. Auch das mächtige Geschlecht der Schaunberger hatte im Hausruckgebiet den Blutbann bekommen. Diese dürften vor 1200 einen Teil ihrer Gerichtsbarkeit als Lehen an die späteren Starhemberger weiter gegeben haben, vermutlich, weil diese zu den größten Grundbesitzern in der Gegend aufgestiegen waren.

Landgerichtsgrenzen / Landesgrenzen
Das Landgericht Starhemberg wurde im Laufe der Zeit einige Male verkleinert, wie die Grenzbeschreibungen der Landgerichtsgrenzen in verschiedenen Urbaren zeigen.
Schon vor der Entstehung des ersten Urbars 1499 war das Landgericht verkleinert worden. Die Gegend um Neumarkt und der Markt Neumarkt selbst waren unter der Vogtei Starhembergs gestanden. Nach dem Verkauf Starhembergs 1379 ging dieser Besitz jedoch an die Wallseer.
Der Umfang der Landgerichtsgrenze kann anhand der Starhemberger Urbare von 1499, 1592/1595 und 1660 rekonstruiert werden. Im Jahr 1499 reichte das Landgericht von der Galgenbuche in der Nähe des Ödbergs über Schernham, Geiersberg, Gries, Gotthaming, Perwendt bis an den Burgfried Wels, über Wagrein bei Wels an die Traun, bis Lambach, von dort zurück Richtung Hausruck zwischen Wolfsegg und Geboltskirchen.
Zwischen dieser ersten Beschreibung und der nächsten im Urbar 1592/1595 war das Landgericht wieder verkleinert worden.
Die genaueste Beschreibung ist von 1660. In dieser findet sich anstelle des Burgfriedes Wels ein ganzes Landgericht Burg Wels. Es war um 1600 aus dem Landgericht Starhemberg herausgenommen worden, seine Grenzen werden erstmals im kaiserlichen Urbar von 1614 beschrieben. Durch das Entstehen des Landgerichtes Wels wurde das Landgericht Starhemberg um ein Viertel verkleinert.
Das Landgericht Starhemberg erstreckte sich also ursprünglich von der bayrischen Grenze bis zur steinernen Marchsäule (Grenzsäule) an der Landstraße bei Marchtrenk. Während es im Osten immer wieder Verkleinerungen erfuhr, blieb der Grenzverlauf Richtung Bayern über die Jahrhunderte gleich.
Dort wo Landgerichts- und Landesgrenze zusammenfielen, gab es einige Eigenheiten. Die Ortschaften Wimm und Oberrühring waren bayrische Saallehen, Lehen mit Sonderrechten. Sie lagen aber innerhalb der Landgerichtsgrenze Starhembergs. Bei Wimm und Oberrühring unterschieden sich Landgerichts- und Landesgrenze. An dieser Stelle dürfte die alte Gaugrenze mit dem Verlauf der späteren Landgerichtsgrenze nicht aber mit der Landesgrenze übereingestimmt haben.
Am Verlauf der Grenze zwischen Pram und Dreiherrenspitz kann man erkennen, dass der Hausruck schon in Zeiten der Gaueinteilung die Grenze zwischen Mattig- und Traungau gewesen war. Die alte Gaugrenze verlief allerdings an einigen Stellen geradliniger als die spätere Landesgrenze.
Zwischen 1000 und 1100 wurde der Hausruck über weite Strecken Grenze des Landgerichtes, das um 1240 den Namen Starhemberg erhielt. Um 1250 wurde der Hausruck überhaupt zur Staatsgrenze zwischen Österreich und Bayern.


Die Landgerichtsmaut und die Landesmaut

Die Starhemberger Pfandherren waren immer erfinderisch, wenn es galt Geld zu beschaffen. So kam man auf die Idee, von durchziehenden Händlern auf Pferde, Rinder und Schweine eine Landgerichtsmaut einzuheben. Im Verkaufsbrief von Starhemberg 1379 ist von der Maut noch keine Rede. Im Urbar von Starhemberg von 1499 bekam der Pfleger für sein Geleit an die Grenze ein „Kandl Wein“.
Vermutlich geht die Landgerichtsmaut auf den Pfandherrn Wolfgang Jörger V. zurück. In seiner Zeit, 1587, musste das erste Mal gezahlt werden, wenn Ochsen, Schweine oder Pferde, besonders zu Anlass der fünf Kirchtage in Geiersberg, aus dem Land getrieben wurden.
Das meiste Vieh, das über die Grenze getrieben wurde, dürfte von Ungarn oder aus der Steiermark nach Bayern verkauft worden sein. Ein Verzeichnis von 1588 zeigt immerhin 3.382 Ochsen, 554 Kühe, 561 Schweine und 34 Pferde an.
Die Viehhändler versuchten natürlich, die Maut zu umgehen und ihr Vieh zu schmuggeln. Es wurde über verschiedene Steige über den Hausruck getrieben. Da der Schmuggel besonders über den Gangsteig in Bergham (Geboltskirchen) üblich wurde, errichtete man auch dort eine Mautstation.
Eine erste Mautstation in Haag soll im „Salzbartl-Haus“ (abgetragen, heute Garten zu Lambacherstr. 17) in den Jahren 1627 bis 1640 gewesen sein. In der ersten Hälfte des 18. Jhdt. wurde sie in das „Kreuzerhaus“, heute Fam. Luhofer in Manichgattern, verlegt. Der Schranken war zwischen diesem Haus und einem kleinen gezimmerten Blockhaus auf der anderen Seite, das heute nicht mehr steht.
Das Ende der Landgerichtsmaut dürfte in die Zeit Maria Theresias fallen, da diese Privatmauten stark einschränkte.
Als 1821 in Haag wieder eine Mautstelle für Weg- und Brückenmaut errichtet wurde, gingen die Einkünfte nicht mehr an die Schlossbesitzer, sondern wurden zur Erhaltung der Wege genutzt.
Bis 1779 gab es in Haag zu der Landgerichtsmaut auch eine landesfürstliche Grenzmaut. Diese wurde z. B. 1674 gesenkt, um die Ausfuhr von Leinen und Wollwaren nach Bayern zu vermehren. 1694 wurden z. B. 14.564 Ballen Leinwand vermautet, 1709 sogar 36.000 Stück.


Recht und Gerechtigkeit: Altes Recht

An Fürstenhöfen und in Städten hatte man schon seit dem 13. Jhdt. das Römische Recht eingeführt, am Land blieb die gemeinsame Rechtsfindung durch Bauern bis in die Neuzeit bestehen. Standesgenossen sollten dabei immer nur über Standesgenossen richten.
Das Taiding war ein öffentlicher Gerichtstag, dem in älterer Zeit der Graf, der Vogt oder der Richter vorsaß, ab dem 13. Jahrhundert der Pfleger der Herrschaft und der Landrichter. Es fand ein- bis viermal im Jahr statt und alle großjährigen Hofbesitzer hatten es zu besuchen. Der Gerichtsplatz oder die Schranne war an markanten Punkten im Gelände, auf Anhöhen bei großen Bäumen, an Brücken, auf Markt- oder Kirchenplätzen oder sogar auf Friedhöfen. In Haag war der alte Taidingsplatz die Gerichtswiese, später der Marktplatz. Im Spätmittelalter wurde es üblich, auch geschlossene Räume zu verwenden. In Haag übersiedelte man damals ins Schloss.
Solange das Taiding unter freiem Himmel war, wurde in der Mitte der Gerichtsstätte von den Gerichtsleuten die Schranne, also der Gerichtsplatz, ringförmig durch Schranken abgegrenzt. Am oberen Ende stand der Schrannentisch, an dem der Pfleger oder Landrichter Platz nahm. Ihm zur Seite saß der Gerichtsschreiber oder Fronbote. In Haag war der Landrichter meist ident mit dem Pfleger der Herrschaft Starhemberg und stammte aus dem niederen Adel und in späterer Zeit aus dem Bürgertum.
Außerhalb der Schranken versammelte sich die Gerichtsgemeinde, aus der dann zwischen 12 und 24 Personen ausgesucht wurden, die auf den Bänken innerhalb der Schranne Platz nahmen. Ein Taiding wurde meist gegen Mittag eröffnet. Der Richter stellte die ordnungsgemäße Einberufung fest und nahm seinen Richterstab in die Hand. Dann stellte er verschiedene Fragen, die der Vorsprecher im Namen der Gerichtsgemeinde beantwortete. Durch die Fragen und Antworten sollte den Anwesenden das Recht eingeprägt werden.

Meist wurden Fragen des Besitzes und der Abgaben verhandelt. Wenn es um ein Verbrechen ging, musste ein Kläger Anklage erheben. Kläger und Angeklagter traten mit Vorsprechern auf, die man mit einem Anwalt vergleichen könnte. Erschien ein Angeklagter nicht zum Taiding, so musste der Kläger beweisen, dass er ihn dreimal durch einen Gerichtsboten zum Erscheinen aufgefordert hatte. Meldete sich der Ankläger nun nach dem dreimaligen Aufruf an die versammelte Menge auch noch nicht, so galt er des bezichtigten Verbrechens für schuldig. Ging es um ein Gut, wurde dieses eingezogen. Ging es um ein Verbrechen und der Angeklagte erschien auch auf dem vierten Taiding nicht, wurde er in Acht gelegt (als vogelfrei erklärt), aus der Gesellschaft ausgeschlossen und genoss keinen Rechtsschutz mehr. Um einen Angeklagten zu überführen, mussten drei Personen, bei todeswürdigen Verbrechen sogar sieben Personen, gegen den Angeklagten aussagen.
Der Richter leitete die Verhandlung durch Fragen, die Urteilsfindung erfolgte aber durch die Schrannensitzer als Vertreter der Bauern. Nach den Zeugenaussagen forderte der Richter die Schrannensitzer auf: „Ich frage euch rechtens“. Der Vorsprecher unterbreitete dann den Urteilsvorschlag. Wurde dieser von der Gerichtsgemeinde und dem Richter anerkannt, war er gültig. Der Verurteilte konnte aber noch gegen das Urteil beim Gerichtsherrn oder an die Zentralbehörde (Hofgericht) appellieren.
Fehlten Zeugenbeweise, so kam es zu einem Zweikampf, dessen Ausgang man als Art Gottesurteil auffasste.


Recht und Gerechtigkeit: Neues Recht

Mit Einführung der Lex Carolina (peinliche Gerichtsordnung) unter Karl V. (1532) und der Landgerichtsordnung für Österreich ob der Enns durch Ferdinand I. (1559) wurden die Freien schließlich unnötig. Nun wurden Bürger zum Verfahren zugezogen, die jedoch auch nach und nach zu Statisten verkamen.
Die Gerichtsverfahren fanden seit dem 16. Jahrhundert oft nicht mehr im Freien statt, in Haag verlegte man sie in die Amtsräume des Schlosses Starhemberg.
Vorerst hielt man Verfahren bei geöffnetem Fenster ab, um noch den Anschein zu erwecken, die Öffentlichkeit einzubeziehen. Später wurde das Volksgericht zu einem Herren- und Advokatengericht, das ehemals „offene“ Recht wurde nun hinter geschlossenen Türen verhandelt. Dementsprechend verhasst war den Untertanen diese Form der Rechtssprechung. Zu der Zeit, als die freien Bauern aus dem Rechtswesen verdrängt wurden, lastete man ihnen zusätzlich oft den Gerichtsdienst auf. So mussten die Untertanen in Grolzham und Rampersdorf laut Urbar 1592/95 Gerichtsdienst für Starhemberg leisten, als der Gerichtsplatz noch am Galgenberg bei Weibern war. Kurze Zeit später wechselte die Richtstätte an die Landgerichtsgrenze bei Eidenedt, nun mussten die Eidenedter Bauern und der Piesinger Gerichtsdienst leisten.
Der übliche Verlauf einer Gerichtsverhandlung war seit 1560 folgender: Nach Anzeige und Verhaftung des Täters und nach Einvernahme verschiedener Zeugen schritt man zum Hauptverhör des Angeklagten. Zuerst versuchte man im „gütlichen Examen“ ein Geständnis zu erreichen, erfolgte dieses nicht und hatte man Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen, wurde um Erlaubnis zum „peinlichen Examen“ angesucht. Das bedeutete, dass die Folter angewandt wurde, meist das Aufziehen ohne und dann mit Gewichten. Die peinliche Befragung war ganz bestimmten Regeln unterworfen und musste in Anwesenheit eines Beamten, zur Bauernkriegszeit z.B. aus Linz, erfolgen.
Als Gefängnis fungierte das Landgerichtsdienerhaus am Fuß des Schlossberges, wo man auch die peinliche Befragung durchführte. 1726 waren dort laut einem Schlossinventar ein Verhörtisch, Hand- und Fußschellen mit Ketten, eine „Painschraube“, eine „Zankgeige“, eine „Prezen“, ein Daumenstock, ein Streckzeug, zwei Schraubenschlösser und ein eiserner „Mitterring“ mit Schellen und Ketten.
Die Hauptverhandlung fand dann unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Starhemberg statt. Kam es zu einem Todesurteil, musste dieses in Linz bestätigt werden.


Recht und Gerechtigkeit - Die Hinrichtung

Die Hinrichtung
Drei Tage vor der Hinrichtung wurde dem Verurteilten die Bestätigung des Urteils mitgeteilt und das Leben abgesprochen. Dabei zerbrach man einen Stab und warf dem Verurteilten die Trümmer vor die Füße.

Am Vorabend der Hinrichtung kamen der Bannrichter und sein Freimann (Henker) nach Haag. Ein Geistlicher nahm dem Verurteilten die Beichte ab und reichte ihm die Kommunion. Schon einige Tage zuvor musste der „Krenn“ in Eidenedt dafür sorgen, dass der Galgen in Ordnung war. Sein Nachbar, der „Jungmair“, hatte die Stricke und andere Utensilien für die Hinrichtung herbeizubringen. Der „Piesinger“ musste mit seinem Gespann, einem Leiterwagen, kommen, auf dem der Verurteilte mit dem Priester, dem Freimann und einigen Gerichtsdienern Platz nahm. Man fuhr über den Prälatweg westlich des Schlosses zur Landstraße, an der Gerichtsstätte vorbei zum „Duringergut“ in Eidenedt. Meist hatte sich eine große Menschenmenge um die Richtstätte versammelt. Man kam zusammen in der Stube des „Duringers“, deren Boden mit weißem Sand bestreut war. Der Marktrichter las dem Verurteilten das Urteil vor und schloss mit dem Satz: „So seye und bleibe es geschlossen im Namen des Vaters, Sohnes und Hl. Geistes, Amen.“ Während der bayrischen Pfandherrschaft (1620 -1628) hieß es: „Ist Gnade nicht mehr bei den Menschen, so ist Gnade bei Gott, im Namen Jesu, Amen.“ Danach ging man zur Richtstätte. Konnte der Verurteilte vor Angst nicht mehr weiter, wurde er geführt.

Die Hinrichtung selbst wurde durch den Freimann vollzogen. Danach sprach man noch ein gemeinsames Gebet und die Menschen verließen die Gerichtsstätte. Einige Wachen blieben, um zu verhindern, dass Teile des Galgens oder sogar des Gehängten zu magischen Zwecken entwendet wurden, wie es immer wieder vorkam. So stahlen 1658 vier Lambacher Untertanen aus Aberglauben die Kette vom Starhemberger Hochgericht. Die Strafe für diese Tat hat sich nicht überliefert.

In früheren Zeiten wurde der Hingerichtete auf der Gerichtsstätte vergraben, später musste ihn der „Piesinger“ mit seinem Fuhrwerk nach Niedernhaag führen, wo er am Platz der „verstorbenen öffentlichen Sünder“ begraben wurde.

Die letzte Hinrichtung erfolgte am 13. 2. 1766. Ein gelernter Goldschmied namens Johannes Michael Kenter aus Linz hatte gefälschte Münzen in Umlauf gebracht. Falschmünzerei galt als besonders schweres Vergehen, und so wurde Kenter enthauptet, seine Leiche verbrannt, die Asche in ein fließendes Gewässer geleert und in die Luft gestreut.

Richtstätten
Eine erste Richtstätte dürfte die Gerichtswiese nördlich von Starhemberg gewesen sein.
In Haag wurde vermutlich, als der Ort nach 1200 aufblühte, die Schranne in den Markt selbst verlegt. Man vollzog nun das Todesurteil nicht mehr sofort, sondern der Verurteilte wurde an einen düsteren Ort gebracht und dort hingerichtet. Zu dieser Zeit wurde der Berg beim Ranspach, Schacherreit, Gemeinde Weibern, der noch heute den Namen Galgenberg (Galgenberi) trägt, zur Hinrichtungsstätte.
Einige Zeit vor 1600 wechselte die Richtstätte vom Galgenberg in Weibern zum Hohen Gericht in Haag, an die Straße, die von Ried nach Haag führte. Auf dem Libell von 1594 aus dem Hauptstaatsarchiv München ist das Hochgericht schon bei Haag, ebenso auf dem Hoch- und Niederwildbann, der auch aus der Zeit um 1600 stammen dürfte. Der neue Galgen stand auf einem gemauerten Dreieck und war aus Holz gezimmert.
Er diente auch als Schnellgalgen für Grenzverbrechen wie Überschreiten der Grenze zu Kriegszeiten durch Deserteure, Grenzübertritt ohne Einhaltung der Beobachtungsvorschriften bei ansteckenden Krankheiten und Epidemien, Lebensmittelschmuggel oder verbotenes Viehtreiben zur Zeit von Hungersnöten oder Teuerungen, Verschleppung gestohlenen Gutes oder sehr wertvoller Gegenstände ohne behördliche Erlaubnis.

Autoren: Irene und Christian Keller, 2012

Der Hausruck als Grenze. Landler/Bandler - Innviertler/Rindviertler - Dokumentation zur Ausstellung im Kulturgut Hausruck und Schloss Starhemberg, in Kooperation mit der OÖ. Landesausstellung 2012.