Recht und Gerechtigkeit
im Wandel

Aus der Landgerichtsordnung 1736
Wann einer an Geld, Kleidern, oder andern Sachen, wie die genennet mögen werden, heimlich, oder öffentlich stihlt, und solches boßhafftiger Weiß, wider des Eigenthumers Willen, beschihet, auch sich der Diebstahl nicht über zehen Gulden belauffet, soll er von dem Grund-Herren gestrafft und als fern sich sein des Thäters Vermögen so weith erstrecket, zur Bezahlung des entfremdeten Guts gehalten werden, wann aber der Diebstahl über zehen Gulden, oder aber im Diebstahl, wann sie gleich weniger antreffen, zum drittenmahl betretten, oder dessen überwisen wird, der ist als ein Dieb Land-Gerichtlich zu straffen.Befunde er die Umständ, wie solch ausgesagt, wahr zu seyn, soll der Dieb, so er es endlich nochmahlen bestehet, nach Beschaffenheit seines Verbrechens, als wann der erste Diebstahl auf funff und zwanzig Gulden, oder darüber kommt, wie auch wann etliche Diebställ zusammen kommen, oder der Dieb schon vorhero wegen eines kleinen Diebstalls zweymahl abgestraft worden, und sich doch nicht gebessert, sondern wiederum gestohlen hätte, ob sich gleich solche Diebställ nicht gar auf funff und zwanzig Gulden erstrecken, der Mann mit dem Strang, und das Weib mit dem Schwerd, wann aber der Diebstall nicht über zehn Gulden austraget, und über zweymahl nicht geschehen, oder sonsten nachfolgende mildernde Umstände darzu kommen, durch sein Grund- Obrigkeit willkührlich gestrafft werden.

Beschwerende Umständ:

  • Erstlich: Wann der Diebstall bey der Nacht
  • Andertens: Mit bewöhrter Hand
  • Drittens: Mit Einsteigen, oder hinunter lassen
  • Vierdtens: Erbrechung der Thüren, und Schlösser beschehen.


Aus dem Strafgesetzbuch 1. März 2010
§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

  1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
  2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet,
  3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet oder
  4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.


Autoren: Irene und Christian Keller, 2010

Die Jörger von Tollet und ihre Zeit. Glaube, Macht und Untergang eines protestantischen Adelsgeschlechtes - Dokumentation zur Sonderausstellung im Schloss Tollet im Zuge der OÖ. Landesausstellung 2010.