Die Niedere
Gerichtsbarkeit

Die von den Grundherren ausgeübte niedere Gerichtsbarkeit umfasste Schuld- und Fahrnisklagen und leichte Straffälle. Bei Untätigkeit des Niedergerichtes oder wenn der Grundherr zustimmte, konnte die Zuständigkeit in diesen Sachen auch an das Landgericht übergehen.

Autor: Gernot Kocher
 

Marktgerichtsladen

Marktgerichtsladen dienten der Aufbewahrung von wichtigen Urkunden des Marktes (beispielsweise Marktfreiheiten oder -rechte) und laufenden Rechnungsbüchern. Sie wurden während der Ehaft geöffnet aufgestellt. Die sogenannte Ehaft hatte doppelte Funktion: zum einen war es das Marktgrundgesetz, zum anderen eine Versammlung, die jeden Februar stattfand. Die Ehaft wurde verlesen, die Marktfunktionäre (Richter, Räte) gewählt, Rechtsstreitigkeiten gelöst.

Autorin: Ute Streitt

Schande, Folter, Hinrichtung. Rechtsprechung und Strafvollzug in Oberösterreich. Ausstellung der OÖ. Landesmuseen im Schlossmuseum Linz und Mühlviertler Schlossmuseum Freistadt vom 8. Juni bis 2. November 2011.