Auswahl an Delikten, die nach der Oberösterreichischen Landgerichtsordnung 1675 mit dem Tode bedroht waren. Die Illustrationen stammen mit einer Ausnahme (Hexerei: Ahorn Barth, Christliche Warnung für den Aberglauben und Zauberei, Basel 1674) alle aus Joost Damhouder, Praxis rerum criminalum, Frankfurt 1565 beziehungsweise Antwerpen.
Die ursprüngliche Kompetenz der Landgerichte für todeswürdige Verbrechen wurde durch die mittelalterliche Formel von den drei Sachen/Malefiztaten abgedeckt: Mord, Diebstahl, Notzucht. Die Landgerichtsordnung 1556 erweiterte den Deliktskanon auf 12 und die Landgerichtsordnung 1675 auf 39 todeswürdige Straftaten. Erst die Strafgesetzgebung Josephs II. führte eine radikale Reduktion der todeswürdigen Delikte (vor allem bei Sexualdelikten, Gotteslästerung, Majestätsbeleidigung und Eigentumsdelikten) durch.
Autor: Gernot Kocher
Graphiken: Delikte vor dem Hof- und Langericht Kremsmünster / Verhältnis Täter - Täterinnen
Quelle: Stiftsarchiv Kremsmünster, Gerichtsakten
Schande, Folter, Hinrichtung. Rechtsprechung und Strafvollzug in Oberösterreich. Ausstellung der OÖ. Landesmuseen im Schlossmuseum Linz und Mühlviertler Schlossmuseum Freistadt vom 8. Juni bis 2. November 2011.